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IAS 32 stellt den Einfluss von Finanzinstrumenten auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Er unterscheidet die Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital und regelt die Bilanzierung von eigenen Anteilen, also den vom Unternehmen zurückgekauften Aktien. Weiterhin definiert er die Bedingungen, unter denen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz saldiert werden dürfen. In den bilanziellen Angaben müssen Informationen über Finanzinstrumente und über deren beizulegende Zeitwerte gemacht werden. IAS 32 ist immer zusammen mit IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu betrachten.

Anwendungsbereich[]

IAS 32 gilt für alle Finanzinstrumente außer den folgenden [IAS 32.4]:

  • Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures die nach IAS 27: Konzernabschlüsse, IAS 28: Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures oder IFRS 11: Gemeinsame Vereinbarungen bilanziert werden. Er gilt jedoch für alle Derivate aus solchen Verhältnissen.
  • Rechte und Verpflichtungen aus leistungsorientierten Arbeitnehmerplänen (siehe IAS 19: Leistungen an Arbeitnehmer)
  • Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen (siehe IFRS 4: Versicherungsverträge). IAS 32 gilt jedoch für Finanzinstrumente, die die Form eines (Rück-)Versicherungsvertrags annehmen, aber grundsätzlich die Übertragung von finanziellen Risiken beinhalten. IAS 32 ist auch anzuwenden auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind.
  • Verträge über künftige Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss (siehe IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse).
  • Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen aus aktienbasierten Vergütungen (siehe IFRS 2: Aktienbasierte Vergütungen). Handelt es sich jedoch um Transaktionen, die über eine nichtfinanzielle Position abgeschlossen wurden, aber in bar, mittels eines anderen Finanzinstruments oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten beglichen werden können, so sind diese nach IAS 32 zu bilanzieren. Auch eigene Anteile für solche Vergütungen sind nach IAS 32 darzustellen.

IAS 32 ist auf solche Verträge über Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Positionen anzuwenden, wenn diese in bar, durch ein anderes Finanzinstrument oder durch den Austausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden können. Ausgenommen sind Verträgen, die für den Erhalt oder die Lieferung einer nichtfinanziellen Position für die erwarteten Beschaffungs-, Verkaufs-, oder Verbrauchserfordernisse eingegangen wurden und weiterhin gehalten werden [IAS 32.8].

Klassifizierung als Fremd- oder Eigenkapital[]

Dem Grundsatz von IAS 32 nach sind Finanzinstrumente entweder als Finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Entscheidend ist hierbei der wirtschaftliche Gehalt des Vertrages, nicht seine rechtliche Ausgestaltung ("substance over form"). Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes eine Klassifizierung vornehmen, die später trotz geänderter Bedingungen nicht abgeändert werden darf [IAS 32.15].

Beispiele[]

Vorzugsaktien[]

Wenn ein Unternehmen Vorzugsaktien mit einer festen Dividende emittiert, die eine Rückkaufsverpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt beinhalten, dann ist der wirtschaftliche Gehalt die vertragliche Verpflichtung zur Lieferung und sollte daher als Verbindlichkeit erfasst werden. Normale Vorzugsaktien haben dagegen keine fixe Fälligkeit und der Emittent hat auch keine vertragliche Verpflichtung zu irgendwelchen Zahlungen. Daher stellen diese Eigenkapital dar [IAS 32.18].

Instrumente mit Verkaufsoption[]

Ein Finanzinstrument räumt dem Halter ein Recht zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert ein (ein „puttable instrument“). Es handelt sich um eine finanzielle Verbindlichkeit, auch wenn die Höhe der zu übertragenden Zahlungsmittel auf Basis eines Index oder einer anderen, Schwankungen unterliegenden Variable ermittelt wird. Ob der Inhaber des Instruments mit Inhaberkündigungsrechten einen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten hat, ist unerheblich.

Ausgabe eines festen Geldbetrags in Form von Eigenkapitalinstrumenten[]

Ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung, eine Anzahl seiner eigenen Anteilen oder andere Eigenkapitalinstrumente zu erhalten oder zu liefern, wobei die Anzahl so variiert, dass der beizulegende Zeitwert (Fair Value) dieser Eigenkapitalinstrumente dem festen Geldbetrag des vertraglichen Rechts oder der vertraglichen Verpflichtung entspricht, ist eine finanzielle Verbindlichkeit [IAS 32.20].

Eine Vertragspartei hat ein Wahlrecht zur Art der Begleichung des Instruments[]

Wenn ein derivatives Finanzinstrument einer Vertragspartei ein Wahlrecht zur Art der Erfüllung einräumt (zum Beispiel, zwischen der Nettobegleichung in flüssigen Mitteln oder durch Tausch von Aktien in flüssige Mittel), ist es ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, außer alle Begleichungsalternativen würden auf ein Eigenkapitalinstrument hinauslaufen. [IAS 32.26]

Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen[]

Am 14. Februar 2008 hat der International Accounting Standards Board IAS 32 und IAS 1: Darstellung des Abschlusses im Hinblick auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen, die lediglich im Liquidationsfall entstehen, in der Bilanz geändert. Infolge der Änderungen werden einige Finanzinstrumente, die derzeit die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen, als Eigenkapital klassifiziert, weil sie den nachrangigsten Anspruch auf das Nettovermögen des Unternehmens darstellen. Die Änderungen beinhalten detaillierte Anforderungen, sind aber im Großen und Ganzen auf Folgendes zurückführbar:

  • Kündbare Instrumente, die allen anderen Klassen von Instrumenten im Rang nachgehen und den Inhaber zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigen. Ein kündbares Finanzinstrument gibt dem Inhaber das Recht, das Instrument gegen bar oder andere finanzielle Vermögenswerte zurückzugeben oder fällt automatisch an den Emittenten bei Eintritt eines unsicheren zukünftigen Ereignisses, Tod oder Eintritt des Instrumentenhalters in den Ruhestand zurück.
  • Instrumente oder Teile von Instrumenten, die allen anderen Instrumentenklassen im Rang nachgehen und die einem Unternehmen nur im Liquidationsfall die Verpflichtung auferlegen, an ein anderes Unternehmen einen proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmens abzugeben.

Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die vom IASB im Juni 2006 in einem Entwurf veröffentlicht wurden. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung statthaft ist.

Beispiele
Emittiertes Finanzinstrument Einstige Klassifizierung Geänderte Klassifizierung
Jederzeit während der Laufzeit zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung enthält Fremdkapital Eigenkapital
Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die nicht das nachrangigste Instrument ist Fremdkapital Fremdkapital
Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, unbedingte Dividendenzahlung vorsieht Fremdkapital Hybridkapital (teilweise Eigen-, teilweise Fremdkapital)
Nur im Liquidationsfall zum beizulegenden Zeitwert kündbare Aktie, die gleichzeitig die nachrangigste Kapitalform darstellt, aber eine feste, im Ermessen des Unternehmens stehende Dividendenzahlung vorsieht und ansonsten keine weitere Verpflichtung enthält Fremdkapital Eigenkapital
Jedes der vorstehend beschriebenen Instrumente, das von einem Tochterunternehmen emittiert wurde und von einer nicht beherrschenden Partei gehalten wird, im Konzernabschluss Fremdkapital Fremdkapital

Hybride Finanzinstrumente[]

Einige Finanzinstrumente – manchmal hybride Instrumente genannt – besitzen aus Sicht des Emittenten sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente. Diese Komponenten müssen getrennt bilanziert und dargestellt werden. Die Aufteilung ist bei Ausgabe vorzunehmen und darf nicht geändert werden [IAS 32.29 f.].

Beispiel: eine Wandelanleihe enthält zwei Komponenten. Eine ist eine finanzielle Verbindlichkeit, nämlich die vertragliche Verpflichtung des Emittenten, Geld zu zahlen; und die andere ist eine Eigenkapitalinstrument, nämlich die Option des Halters in Stammaktien umzuwandeln. Ein anderes Beispiel ist ein Schuldinstrument mit trennbarem Optionsschein.

Wenn der anfängliche Buchwert eines hybriden Finanzinstruments auf seine Eigen- und Fremdkapitalkomponente aufgeteilt werden muss, ist der Eigenkapitalkomponente der Restwert zuzuweisen, der sich nach Abzug des getrennt ermittelten beizulegenden Zeitwerts der Schuldkomponente vom beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt [IAS 32.32].

Zinsen, Dividenden, Gewinn und Verluste im Zusammenhang mit einem Instrument, das als Verbindlichkeit klassifiziert wurde, sind erfolgswirksam zu erfassen. Das bedeutet, dass Dividendenzahlungen bei Vorzugsaktien, die als Verbindlichkeit klassifiziert wurden, als Aufwand zu behandeln sind. Auf der anderen Seite sind Ausschüttungen (z.B. Dividenden) an die Halter eines finanziellen Instruments, das als Eigenkapital eingeordnet wird, direkt im Eigenkapital zu erfassen und somit nicht erfolgswirksam [IAS 32.35].

Eigene Anteile[]

Die Kosten für den Rückerwerb von eigenen Eigenkapitalinstrumenten werden vom Eigenkapital abgezogen. Ein Gewinn oder Verlust bei Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Einzug von eigenen Aktien wird nicht erfasst. Eigene Anteile können vom Unternehmen oder anderen Konzernmitgliedern gekauft und gehalten werden. Die gezahlte oder erhaltene Gegenleistung wird direkt mit dem Eigenkapital verrechnet [IAS 32.33].

Aufrechnung[]

IAS 32 legt fest, dass ein finanzieller Vermögenswert und eine finanzielle Verbindlichkeit miteinander verrechnet und als Nettobetrag dargestellt werden müssen, falls ein Unternehmen [IAS 32.42]:

  • einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur Verrechnung dieser Beträge hat; und
  • es beabsichtigt, auf Nettobasis zu begleichen oder den Vermögenswert zu realisieren und die Verbindlichkeit gleichzeitig zu begleichen.

Kosten der Ausgabe oder des Rückerwerbs von Eigenkapitalinstrumenten[]

Die Transaktionskosten sind als Abzug vom Eigenkapital zu bilanzieren, gemindert um alle damit verbundenen Ertragsteuervorteile [IAS 32.35].

Angaben[]

Angaben zu Finanzinstrumenten sind nicht länger in IAS 32, sondern in IFRS 7: Finanzinstrumente: Angaben geregelt.

Die Angaben im Hinblick auf eigene Aktien sind in IAS 1: Darstellung des Abschlusses und IAS 24: Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen für Aktienrückkäufe von nahe stehenden Unternehmen und Personen geregelt [IAS 32.34 und 39].

Quellen[]

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