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IAS 23 behandelt Rechnungslegungsmethoden für Fremdkapitalkosten. Diese umfassen Zinsen für Kontokorrentkredite und Kredite, Abschreibungen von Disagien oder Agien von Krediten, Abschreibungen von Nebenkosten, die in Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten angefallen sind, Finanzierungskosten von Finanzierungsleasingverhältnissen und Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind.

Definitionen [IAS 23.6][]

Fremdkapitalkosten: Zinsaufwendungen (berechnet nach der Effektivzinsmethode gemäß IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung), Finanzierungskosten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, die in Übereinstimmung mit IAS 17: Leasingverhältnisse erfasst werden und Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind.

Fremdkapitalkosten beinhalten keine Abschreibung von Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme angefallen sind. Des Weiteren beinhalten sie keine tatsächlichen oder kalkulatorischen Eigenkapitalkosten einschließlich solcher bevorrechtigter Kapitalbestandteile, die nicht gemäß IAS 32: Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung als finanzielle Verbindlichkeit zu qualifizieren sind [IAS 23.1].

Qualifizierender Vermögenswert: ein Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen [IAS 23.5]. Dies können Sachanlagen, als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien während ihrer Herstellungsphase, immaterielle Vermögenswerte während der Entwicklungsphase oder kundenspezifische Vorräte sein [IAS 23.6].

Anwendungsbereich[]

Zwei Arten von Vermögenswerten sind aus dem Anwendungsbereich von IAS 23 ausgenommen:

  • Qualifizierende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wie beispielsweise biologische Vermögenswerte, die gemäß IAS 41: Landwirtschaft bilanziert werden
  • Vorräte, die regelmäßig in großen Mengen hergestellt oder auf andere Art und Weise produziert werden und die eine bedeutende Zeitspanne benötigen, um in einen verkaufsfähigen Zustand zu gelangen.

Ansatz[]

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswertes zugeordnet werden können, sind Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und sind zu aktivieren. Andere Fremdkapitalkosten werden als Aufwand erfasst [IAS 23.8].

Oben stehende Ansatzvorschriften spiegeln die Änderungen an IAS 23 wider, die der IASB im März 2007 vorgenommen hat und nach denen die sofortige Erfassung von Fremdkapitalkosten als Aufwand nicht länger zulässig ist. Die Änderungen sind auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die sich auf qualifizierende Vermögenswerte beziehen, bei denen der Beginn der Aktivierung am oder nach dem 1. Januar 2009 liegt. Eine frühere Anwendung ist gestattet.

Bis zum Inkrafttreten der Änderungen konnte ein Unternehmen die frühere Version von IAS 23 anwenden, nach der ein Bilanzierungswahlrecht bestand, das "Aufwandsmodell" anzuwenden. Nach dem Modell sind alle Fremdkapitalkosten in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie angefallen sind.

Bewertung[]

Wenn Fremdmittel speziell aufgenommen wurden, sind die aktivierbaren Kosten die tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich etwaiger Anlageerträge aus der vorübergehenden Zwischenanlage dieser Kredite [IAS 23.12]. Wenn Fremdmittel Teil eines allgemeinen Pools sind, ist der aktivierbare Betrag durch Anwendung eines Finanzierungskostensatzes auf die Ausgaben für diesen Vermögenswert zu bestimmen. Als Finanzierungskostensatz ist der gewichtete Durchschnitt der Fremdkapitalkosten des allgemeinen Pools zu nehmen [IAS 23.14].

Die Aktivierung sollte beginnen, wenn die Ausgaben für den Vermögenswert angefallen sind, Fremdkapitalkosten angefallen sind und die erforderlichen Arbeiten begonnen haben, um den Vermögenswert in den erforderlichen Zustand für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf zu bringen [IAS 23.17 f.]. Die Aktivierung ist in denjenigen Perioden einzustellen, in denen die tatsächliche Entwicklung unterbrochen ist [IAS 23.20]. Sie wird beendet, wenn im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind, um den qualifizierenden Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten [IAS 23.22]. Wenn lediglich geringfügige Änderungen ausstehen, ist dies ein Hinweis darauf, dass im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind [IAS 23.23].

Wenn die Herstellung stufenweise erfolgt und einzelne Stufen bereits benutzt werden können, während die Herstellung anderer Teile andauert, ist die Aktivierung von Fremdkapitalkosten zu beenden, wenn im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind, um den betreffenden Teil für den beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten [IAS 23.24].

Angaben [IAS 23.26][]

  • die angewendete Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
  • der Betrag, der in der Periode aktivierten Fremdkapitalkosten
  • der angewendete Finanzierungskostensatz

Quellen[]

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